Schießen ohne Waffenschein
Stand: 06.10.2026
Ja, das geht: Auf einem zugelassenen Schießstand dürfen Erwachsene auch ohne Waffenschein und ohne Waffenbesitzkarte schießen. Man schießt als Gast mit einer Waffe des Vereins oder Betreibers, unter Aufsicht, und verbraucht die Munition vor Ort.
Was das Waffengesetz erlaubt
Für Schießstätten macht das Waffengesetz drei Ausnahmen:
- Schießen: Wer auf einer Schießstätte schießt, braucht dafür keine Erlaubnis (§ 12 Abs. 4 WaffG).
- Leihwaffe: Eine Waffe darf man dort ohne Erlaubnis vorübergehend übernehmen, um auf dieser Schießstätte zu schießen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG).
- Munition: Auch Munition darf man ohne Erlaubnis erwerben, aber nur zum sofortigen Verbrauch auf dieser Schießstätte (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG).
Waffe und übrige Munition bleiben also auf dem Stand. Eine eigene Waffe kann nur mitbringen, wer sie besitzen darf.
Waffenschein oder Waffenbesitzkarte?
Die beiden werden oft verwechselt. Die Waffenbesitzkarte erlaubt, eine Schusswaffe zu erwerben und zu besitzen, etwa für Sportschützen und Jäger. Der Waffenschein erlaubt, eine Waffe zu führen, also außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums bei sich zu haben (§ 10 Abs. 4 WaffG). Auf einer Schießstätte gilt das ausdrücklich nicht als Führen (Anlage 1 WaffG). Ihn bekommen nur wenige, die einen besonderen Bedarf nachweisen. Für einen Besuch auf dem Schießstand braucht man keins von beidem.
Ab welchem Alter?
Kinder und Jugendliche dürfen nur unter Obhut einer geeigneten Aufsichtsperson schießen. Die Eltern müssen schriftlich oder elektronisch zustimmen oder beim Schießen dabei sein (§ 27 Abs. 3 WaffG).
- ab 12 Jahren: Luftgewehr, Luftpistole und andere Druckluft-, Federdruck- oder CO₂-Waffen
- ab 14 Jahren: zusätzlich Kleinkaliber (bis .22 l.r. mit Randfeuerzündung, höchstens 200 Joule) und Flinten ohne Magazin (Einzellader) bis Kaliber 12
- ab 18 Jahren: alle Waffen, die der Stand zulässt, also auch Großkaliber
Jüngere Kinder dürfen nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Behörde zur Förderung des Leistungssports schießen (§ 27 Abs. 4 WaffG). Viele Vereine bieten für sie Lichtpunkt- oder Lasergewehre an – das sind keine Waffen.
So läuft ein Gastschießen ab
- Stand mit Gastschießen suchen. Nicht jeder Verein nimmt Gäste. Die Karte unten zeigt die 269 Anlagen, deren Website Gastschießen, Schnuppertraining oder Ähnliches nennt.
- Zeiten klären. Viele Vereine haben feste Gästetage oder Trainingszeiten, zu denen Gäste kommen können. Sie stehen auf der Website des Vereins; oft ist eine Anmeldung nötig.
- Ausweis mitbringen. Gäste müssen sich in der Regel ausweisen und ein Formular ausfüllen, mit dem sie zum Beispiel die Standordnung anerkennen.
- Einweisung. Die Aufsicht erklärt Waffe, Sicherheitsregeln und Ablauf. Ihre Anweisungen gelten ausnahmslos.
- Schießen. Munition kauft man vor Ort und verschießt sie dort. Gehörschutz und Schutzbrille stellt oft der Verein.
Was kostet das?
Standgebühr, Leihwaffe und Munition legt jeder Betreiber selbst fest. Wir nennen keine Preise, weil sie sich oft ändern. Sie stehen auf der Website des Betreibers, die auf der Seite jeder Anlage verlinkt ist.
Gut zu wissen
- Alkohol ist vor und während des Schießens tabu; das schreiben die Standordnungen in aller Regel vor. Wer erkennbar getrunken hat, wird nicht zum Schießen zugelassen.
- Geschlossene Schuhe und anliegende Kleidung tragen: Beim Schießen fliegen heiße Hülsen.
- Minderjährige bringen die Einverständniserklärung der Eltern am besten schriftlich mit.
- Wer regelmäßig schießen will, wird Mitglied in einem Verein. Viele Vereine bieten dafür ein Probetraining an.
Mehr zum Ablauf und zu den Sicherheitsregeln steht im Ratgeber Das erste Mal auf dem Schießstand.
Ob und wann Gäste schießen dürfen und welche Waffen und Kaliber erlaubt sind, legt der Betreiber fest. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen
- Anlage 1 WaffG: Begriffsbestimmungen
- § 10 WaffG: Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
- § 12 WaffG: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
- § 27 WaffG: Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
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