Schießnachweis für Jäger

Stand: 06.10.2026

Eine bundesweite Regel gibt es nicht, das Jagdrecht regeln die Länder. In sieben Bundesländern schreibt das Gesetz für Bewegungs- oder Gesellschaftsjagden einen Schießnachweis vor: Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Berlin und Sachsen haben nur Soll-Vorschriften, Rheinland-Pfalz führt die Pflicht voraussichtlich am 1. April 2027 ein. Auch wo es keine gesetzliche Pflicht gibt, verlangen ihn oft die Landesforsten oder die Jagdleitung in der Einladung.

Übungsnachweis oder Leistungsnachweis?

Meist genügt ein Übungsnachweis: Man gibt die vorgeschriebenen Schüsse ab, eine Mindesttrefferzahl schreibt das Gesetz nicht vor. Das Saarland verlangt dagegen den Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit, etwa die Drückjagdnadel. Den Nachweis bestätigt die Schießstätte schriftlich. Wo es eine Pflicht gibt, darf er meist nicht älter als ein Jahr sein.

Die Bundesländer im Überblick

  • Baden-Württemberg: Pflicht. Wer an Bewegungsjagden teilnimmt oder mit Schrot auf Vögel schießt, muss in den letzten 12 Monaten eine Übung in der Schießfertigkeit gemacht haben (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 JWMG).
  • Bayern: keine gesetzliche Pflicht. Die Bayerischen Staatsforsten verlangen für ihre Bewegungsjagden einen Nachweis; die Bedingungen legt der jeweilige Forstbetrieb fest, etwa einen schriftlichen Nachweis, der nicht älter als drei Monate ist.
  • Berlin: Soll-Vorschrift, unabhängig von Bewegungsjagden: Für die Erteilung des Jagdscheins soll alle drei Jahre die erfolgreiche Teilnahme an einem Übungsschießen verlangt werden (§ 19 Abs. 3 LJagdG Bln).
  • Brandenburg: keine gesetzliche Pflicht.
  • Bremen und Hamburg: Eine gesetzliche Pflicht ist uns nicht bekannt.
  • Hessen: Eine gesetzliche Pflicht ist uns nicht bekannt.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Pflicht seit April 2024. Wer an Bewegungsjagden teilnimmt, muss in den letzten zwölf Monaten eine Übung in der Schießfertigkeit gemacht haben (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG M-V).
  • Niedersachsen: Pflicht bei jeder Gesellschaftsjagd, also mit mehr als drei Schützen. Wer dort jagt, muss einen Schießübungsnachweis mitführen, der nicht älter als ein Jahr ist (§ 24 Abs. 5 NJagdG). Für Schalenwild: mindestens 10 Schuss mit der Büchse im Kaliber .222 oder stärker, davon mindestens 5 auf ein bewegtes Ziel; für andere Gesellschaftsjagden: 15 Wurfscheiben mit der Flinte. Eine Mindesttrefferzahl gibt es nicht, die Aufsicht der Schießstätte bestätigt die Übung (Schießübungsnachweis-Verordnung, seit 1. Februar 2025). Das Jagdgesetz wurde 2026 erneut geändert; Einzelheiten können sich verschoben haben.
  • Nordrhein-Westfalen: Pflicht für Bewegungsjagden auf Schalenwild, der Schießübungsnachweis darf nicht älter als ein Jahr sein (§ 17a Abs. 3 LJG-NRW). Verlangt sind je 3 Schuss auf den laufenden Keiler stehend freihändig, angehalten stehend freihändig und angehalten sitzend, oder dieselben Übungen im Schießkino; Schießsimulatoren zählen nicht. Treffer sind nicht vorgeschrieben; die früheren 50 von 90 Ringen gelten seit 2019 nicht mehr.
  • Rheinland-Pfalz: heute keine gesetzliche Pflicht. Das neue Landesjagdgesetz sieht ab 1. April 2027 einen Schießübungsnachweis für Bewegungsjagden vor, der nicht älter als zwölf Monate ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 LJG). Bis dahin kann das Gesetz noch geändert werden.
  • Saarland: Pflicht für Bewegungsjagden auf Schalenwild: jährlicher Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit (§ 16 Abs. 3 SJG). Anerkannt werden die Drückjagdnadel der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder eine vergleichbare Bescheinigung eines Jagdverbands oder einer anerkannten Jagdschule (§ 43a DV-SJG).
  • Sachsen: Soll-Vorschrift. Wer jagt, soll vor Beginn der Jagdausübung im Jagdjahr an einer Übung im jagdlichen Schießen teilgenommen haben (§ 1 Abs. 4 SächsJagdG); ein Nachweis ist im Gesetz nicht vorgesehen.
  • Sachsen-Anhalt: Eine gesetzliche Pflicht ist uns nicht bekannt.
  • Schleswig-Holstein: Pflicht seit 2024 bei Gesellschaftsjagden auf Schalenwild mit mehr als drei Schützen. Verlangt sind mindestens 5 Schuss in einem für Schalenwild zugelassenen Kaliber (mindestens 1.000 Joule) auf den laufenden Keiler oder im Schießkino, schriftlich bestätigt mit Stempel der Schießstätte. Als gleichwertig gilt auch die Teilnahme an einer Meisterschaft im jagdlichen Schießen in den letzten 12 Monaten. Eine Mindesttrefferzahl nennt das Land nicht.
  • Thüringen: Pflicht bei Gesellschaftsjagden, bei denen Wild in Bewegung gebracht wird. Wer mit einer Langwaffe teilnimmt, legt der Jagdleitung die schriftliche Bestätigung einer Schießstätte über ein jagdliches Übungsschießen mit Büchse oder Flinte auf bewegliche Ziele vor, nicht älter als ein Jahr (§ 29 Abs. 2 ThJG).

Und bundesweit?

Das Bundesjagdgesetz kennt keinen Schießnachweis, nur die Schießprüfung als Teil der Jägerprüfung. Ein Entwurf für einen bundesweiten Schießübungsnachweis von 2021 wurde nicht beschlossen.

Wo bekommt man den Nachweis?

Auf Schießständen mit laufendem Keiler, Schießkino oder Wurfscheibenanlage. Die Karte unten zeigt die 98 Anlagen, deren Website jagdliches Schießen, ein Schießkino, den laufenden Keiler oder den Schießnachweis nennt. Ob ein Stand die Bescheinigung für das jeweilige Land ausstellt, steht meist auf seiner Website.

Nachweise aus anderen Bundesländern erkennen unter anderem Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und das Saarland ausdrücklich an. Wer auf Niederwild jagt, übt auf dem Wurfscheibenstand – mehr dazu im Ratgeber Tontaubenschießen.

Jagdrecht ändert sich häufig. Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext und die Einladung zur Jagd – die Landesforsten und viele Jagdleiter verlangen auch dort einen Nachweis, wo das Gesetz es nicht tut. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen

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